Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" bilden einen integrierten Bestandteil jeder zwischen Auftraggeber und Aquatising getroffenen Vereinbarung. Mit Auftragserteilung hat der Auftraggeber die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" zur Kenntnis genommen und akzeptiert. Aquatising behält sich vor, Aufträge wegen der Herkunft  der technischen Form oder des Inhalts zurückzuweisen.

2. Aufträge, Auftragsbestätigung
Aufträge (Platzierungswünsche) werden nur in schriftlicher Form entgegengenommen. Die Annahme oder Ablehnung erfolgt schriftlich. Abänderungen von Aufträgen bedürfen ebenfalls der Schriftform. Aquatising behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Aufträge (Platzierungswünsche) werden seitens Aquatising mit der Verfügbarkeit der gewünschten Plätze in Einklang gebracht, in Form eines Anbots ausgedruckt und dem Auftraggeber zugeleitet. Sie werden nach firmenmäßiger Zeichnung durch den Auftraggeber rechtsverbindlich. Aufträge werden nur für namentlich bezeichnete Firmen bei gleichzeitiger Angabe der Marke, des Produktes bzw. der Dienstleistung, für die geworben werden soll, angenommen. Im Falle einer Verschiedenheit zwischen Auftraggeber von Aquatising und Werbekunden (mit dem Aquatising jedenfalls kein Vertragsverhältnis begründet) ist der Werbekunde Aquatising vor Auftragserteilung bekannt zu geben. Ist der Auftraggeber ein für einen Werbekunden tätiger Werbungsmittler, so ist ausschließlich dieser Berechtigter und Verpflichteter aus dem von ihm und Aquatising begründeten Vertragsverhältnis.  Alle Aufträge, die zum jeweiligen Buchungstermin vorliegen, werden bei der Belegung der Werbeplätze im Hallenbad, Freibad, Garagen, etc. gleichrangig behandelt.

  3. Haftung und Folgeschäden
Aquatising gewährleistet die ordnungsgemäße und termingerechte Platzierung der Werbemittel. Ersatzansprüche und allfällige Mangelrügen können nur während der Dauer des Aushanges geltend gemacht werden. Höhere Gewalt, wie Naturkatastrophen, außergewöhnliche Witterungseinflüsse wie Stürme-, Kälte- und Regenperioden etc. entbinden Aquatising von jeder Haftung. Die Geltendmachung von Folgeschäden gilt als ausgeschlossen, ausgenommen den Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Fehlleistungen durch Aquatising. Dies gilt insbesondere für die Produktionskosten der Werbemittel. Eine Haftung für einen bestimmten Werbeerfolg wird ausgeschlossen. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für Inhalt und rechtliche Zulässigkeit seiner Ankündigung und erklärt, Aquatising von allen Ansprüchen, die im Zusammenhang mit der Ankündigung gegenüber Aquatising geltend gemacht werden könnten, schad- und klaglos zu stellen.

4. Betriebsdauer und Aushangdauer
Aquatising übernimmt keine Gewähr dafür, dass die nach dem Auftrag mit den Werbebemitteln versehenen Stellen während der vereinbarten Laufzeit ununterbrochen im Betrieb stehen und dass alle Ankündigungen ununterbrochen sichtbar sind. Für eventuell beschädigte oder nicht rechtzeitig ausgetauschte oder fehlerhaft ausgetauschte Ankündigungen leistet Aquatising keinen Ersatz. Falls nicht anders vereinbart beträgt die Aushangdauer ein Jahr in allen Hallenbädern, Freibädern, Garagen, etc. Erfolgt die Plakatanlieferung später als 1 Monat vor Ankündigungsbeginn bei Aquatising für die jeweiligen Plakate (Werbeträger) verlautbarten Buchungstermine, so garantiert Aquatising nicht, dass die Plakate (Werbemittel) bereits ab dem tatsächlichen Saisonbeginn / Aushangdatum aushängen / verlautbart werden. Werden Hallenbäder, Freibäder, Garagen, etc. bzw. Stellen, auf in oder an denen der Auftraggeber Werbeflächen gebucht hat bereits vor dem offiziellen Saisonende vorübergehend oder dauernd eingestellt, egal aus welchen Gründen, berechtigt das den Auftraggeber nicht, einen Teil des Ankündigungsentgeltes zurückzuverlangen bzw. sonstige Ersatzleistungen oder eine Schadloshaltung zu verlangen. Dies gilt auch für beschädigte oder verloren gegangene Werbemittel. Eine Gewährleistung für die Durchführung des Aushanges an einem bestimmten Tag kann nicht abgegeben werden. Die Entscheidung darüber, wie die Werbemittel auf den gebuchten Flächen verteilt werden, obliegt allein Aquatising.

5. Umsetzen von Werbemitteln
Es ist Aquatising gestattet, wegen besserer Ausnutzung der verfügbaren Werbeflächen in den Regionen die Plätze der Werbemittel jederzeit zu verändern, das heißt, die Anordnung bzw. den Standort der Plakate (Werbemittel) zu ändern.

6. Ersatzwerbemittel
Die zum Aushang, zur Instandhaltung und zum Umsetzen von Werbeträgern notwendigen Werbemittel sind Aquatising vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Bei allfälliger durch Mangel an Werbeträgern/Werbemitteln verursachter unvollkommener Platzierung trägt Aquatising keine Verantwortung.

7. Farbveränderungen
Für Veränderungen der Werbemittel in der Farbe infolge der Verwendung bestimmter Druckfarben oder infolge von Witterungseinflüssen und Wasserdampf ( Chlor )wird keine Haftung übernommen.

  8. Behördliche Vorschriften
Die Verantwortung für Form und Inhalt der Werbemittel sowie für die Beachtung behördlicher Vorschriften trägt allein der Auftraggeber. Aquatising ist berechtigt, von einem bereits angenommenen Auftrag zurückzutreten, wenn bei Annahme des Auftrages Form und Inhalt der Plakate (Werbemittel) Aquatising unbekannt waren und diese gegen die guten Sitten, behördliche Vorschriften, etc. verstoßen. In einem solchen Fall ist Aquatising dennoch das volle Ankündigungsentgelt zu bezahlen.

9. Beschlagnahme von Werbemitteln
Bei Beschlagnahme von Werbemitteln, aus welchen Gründen auch immer, hat der Auftraggeber das volle Ankündigungsentgelt zu bezahlen. Allfällige Kosten für die Demontage und den Versand der Werbemittel trägt der Auftraggeber.

10. Ablehnung durch die Behörden
Sollten die Anbringung oder das Verbleiben von Ankündigungen durch die zuständige Behörde oder durch die Besitzer des Objektes, aus welchen Gründen auch immer, abgelehnt bzw. eingestellt werden oder das Verfügungsrecht von Aquatising über das Ankündigungsobjekt aufhören, so erlischt jedes diesbezügliche Übereinkommen. Der Auftraggeber hat keinerlei Recht auf Ersatzansprüche, doch wird ihm in einem solchen Fall außer bei Beschlagnahme von Werbemitteln - der eventuell vorausbezahlte Teil des Ankündigungsentgeltes rückvergütet.

11. Konkurrenzausschluss
Es kann kein Konkurrenzausschluss gewährt werden.

12. Lieferung der Werbemittel
Voraussetzung für eine termingerechte Durchführung des Auftrages ist neben der termingerechten Auftragserteilung die fristgerechte Lieferung der Plakate (Werbemittel) an Aquatising. Die Lieferung hat frei Haus zu erfolgen. Ein dadurch bedingter späterer Aushang der Werbemittel hat keine Verlängerung der Laufzeit zur Folge und berechtigt den Auftraggeber nicht, einen Teil des Ankündigungsentgeltes zurückzuverlangen bzw. sonstige Ersatzleistungen zu fordern oder eine Schadloshaltung zu verlangen. Die zu liefernde Anzahl an Plakaten ist die Anzahl der gebuchten Plätze plus einer 15%igen Überlieferung. Die Plakate müssen spätestens 1 Monat vor Ankündigungsbeginn bei Aquatising eintreffen.

13. Abwicklung der Werbemittelproduktion durch Aquatising
Falls die Abwicklung der Werbemittelproduktion durch Aquatising erfolgt, so hat der Auftraggeber die belichtungsfähigen Druckunterlagen auf CD-ROM spätestens 8 Wochen vor Ankündigungsbeginn frei Haus an die Adresse von Aquatising zu liefern. Wenn die gelieferten Daten in der von Aquatising beauftragten Druckerei nicht verarbeitet werden können oder diese fehlerhaft sind, wird Aquatising vom Auftraggeber die Neuproduktion verlangen. Dies berechtigt den Auftraggeber nicht zu einem Rücktritt vom Auftrag. Ein dadurch bedingter späterer Aushang der Werbemittel hat keine Verlängerung der Laufzeit zur Folge und berechtigt den Auftraggeber nicht, einen Teil des Ankündigungsentgeltes zurückzuverlangen bzw. sonstige Ersatzleistungen zu fordern oder eine Schadloshaltung zu verlangen. Erfolgt die Abwicklung der Werbemittelproduktion durch Aquatising, so erfolgt die Rechnungslegung über die Höhe der Produktionskosten und evt. Bemusterungskosten der Werbemittel durch Aquatising.

14. Außerordentliche Kosten
Kosten für besondere Leistungen, z.B. Verpackungsmaterial, Zoll, Versandkosten, Bemusterungskosten der Werbemittel, Rücksendungen unverbrauchter Poster / Werbeaufkleber, Montage außerhalb des vorgesehenen Termins etc. hat der Auftraggeber zu tragen.

  15. Weitergabe von Werbeflächen
Eine Untervermietung oder Weitergabe gebuchter Flächen an Dritte ist nicht gestattet.

  16. Kollektivwerbung
Für Kollektivankündigungen (Ankündigungen, die für mehrere Produkte und Marken oder Leistungen mehrerer Unternehmungen werben) kann ein Aufschlag bis zu 200% verrechnet werden.

17. Plakatformate / Posterformate und Papierqualität
Maße der Werbeflächen
Din A0 84 x 119 cm
Din A0 doppelt 119 x 168 cm
Sonderformate für Klebefolien nach Vereinbarung

Allen Plakataufträgen liegt die Standardpapierqualität eines holzfreien einseitig glatten Plakatpapier mit einen Gewicht von mindestens 100 und höchstens 120 g/m2 oder ein gestrichenes Offsetpapier weiß, matt, holzfrei mit einen Gewicht von mindestens 120 und höchstens 140 g/m2. Es können auch Filmfolien (Großdias),wenn sie der angegebenen Größe entsprechen verwendet werden. Bei einem Aushang der Sujets über 3 Monate Siebdruck auf ,HPVC 0,25mm, kratzfest. Die Anlieferung der Plakate hat flach bzw. gerollt - keinesfalls gefaltet – zu erfolgen.
Sind an den Plakaten Veränderungen festzustellen, hat der Auftraggeber auf Verlangen von Aquatising die entsprechende Anzahl an Ersatzplakaten zur Verfügung zu stellen. Die anfallenden Produktions-, Versand- und Montagekosten hat der Auftraggeber zu tragen. Kommt der Auftraggeber der Forderung nach Ersatzplakaten nicht nach, kann Aquatising die schadhaften Plakate auf Kosten des Auftraggebers entfernen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ersatzleistungen oder Schadloshaltung. Aufkleber müssen ohne den Einsatz von Lösungsmitteln - ausgenommen Seifenlauge -rückstandsfrei und leicht ablösbar sein. Im Falle von Schäden an dem Werbeträger durch Druckfarben hat der Auftraggeber Aquatising schadlos zu halten. Für alle anderen Arten von Werbemitteln und Werbeträgern werden die Eigenschaften gesondert bekannt gegeben.

18. Nicht verwendete Werbemittel
Die nicht verwendeten Werbemittel gehen, falls nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, in das Eigentum von Aquatising über.

19. Erhebung des Werbeaufwandes
Aquatising ist berechtigt, die Stellenanzahl der für den Auftraggeber zum Aushang gebrachten Werbemittel zum ausschließlichen Zweck der Werbeaufwanderhebung einschlägigen Instituten mitzuteilen.

20. Datenschutz
Im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Aquatising werden nachstehend angeführte Daten wie Titel, Name, Anschrift, zum Zwecke einer Kundenevidenz, Zusendung von Informationsmaterial und für das Rechnungswesen von Aquatising gespeichert. Die persönlichen Daten des Auftraggebers werden nur, soweit es gesetzlich zulässig ist, verwendet und weitergegeben. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Aquatising die auf den Werbemitteln abgebildeten Elemente oder Teile davon für eigene Werbezwecke einsetzt.

21. Tarife
Maßgeblich für die Berechnung sind die zur Zeit der Auftragserteilung gültigen Tarife. Tarifänderungen sind immer vorbehalten. Alle Preise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer und exkl. Werbeabgaben und / oder -steuern. Es werden nur an Aquatising direkt geleistete Zahlungen anerkannt.

22. Rücktritt durch den Auftraggeber
Der Rücktritt von einem Auftrag oder von einem Teil desselben durch den Auftraggeber ist bis spätestens 3 Monate vor Anschlags- bzw. Laufzeitbeginn ohne Verrechnung einer Stornogebühr möglich. Bei Auftragsrücktritten innerhalb dieser Frist wird eine Stornogebühr in Rechnung gestellt. Stornos müssen grundsätzlich mit eingeschriebenem Brief erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Kosten (Produktionskosten, etc.) werden zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Erfolgt ein Rücktritt (zur Gänze oder teilweise) bis 2 Monate vor Anschlags - bzw. Laufzeitbeginn, so wird eine Stornogebühr von 50% in Rechnung gestellt, erfolgt der Rücktritt bis 1 Monat vor Anschlagsbeginn, ist vom Auftraggeber die volle Auftragsbruttosumme (das ist der Werbepreis in voller Höhe ohne Abzug von Rabatten und Skonti) zu bezahlen, sofern nicht folgende Regelung zum Tragen kommt: Macht der zurückgetretene Auftraggeber Aquatising einen Ersatzkunden namhaft und kommt mit diesem ein den Geschäftsbedingungen entsprechender Auftrag im Umfang der ursprünglichen Auftragsbruttosumme zustande, fällt keine Stornogebühr an. Fällt die Ersatzbuchung umfänglich geringer aus, so hat der Auftraggeber Aquatising die Differenz zur ursprünglichen Auftragsbruttosumme zu ersetzen. Der Rücktritt von einem Auftrag im Zusammenhang mit Tariferhöhungen ist bis 3 Wochen nach dem Datum der Bekanntgabe ohne Verrechnung einer Stornogebühr möglich. Nach Ablauf dieser Frist gilt die obige Rücktrittsregelung. Durch den Rücktritt fallen die Werbeflächen an Aquatising zurück. Die direkte Weitergabe von Werbeflächen durch den Auftraggeber an einen Ersatzkunden ist unzulässig.

23. Zahlungsbedingungen
50% v.H. des Ankündigungsentgeltes sind bei Auftragserteilung, die restlichen 50% v.H. spätestens 30 Tage vor Aushang der Plakate (Werbemittel) auf ein von I Aquatising bekannt zugebendes Konto zu überweisen. Die anfallenden Bankspesen trägt der Auftraggeber. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsdingungen steht Aquatising das Recht zu, den Auftrag nicht auszuführen bzw. die Ankündigungen nach Setzung einer Nachfrist von 3 Tagen ohne weitere Mahnfrist sofort zu entfernen bzw. durch andere Ankündigungen zu ersetzen, wobei das Entgelt für die Leistung, soweit sie erbracht wurde, sofort fällig ist. Bei erstmaliger Auftragserteilung sowie bei bestehenden Zahlungsschwierigkeiten kann Aquatising ohne weiteres die Zahlung der vollen Auftragsbruttosumme bei Auftragserteilung verlangen. Wird diese Zahlung nicht fristgerecht geleistet, gilt der Auftrag als storniert. Sollten Aquatising dadurch Werbeeinnahmen entgehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, Aquatising diesen Einnahmen-Entgang zu ersetzen. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Forderungen von Aquatising Gegenforderungen entgegenzuhalten (Kompensationsausschluss), es sei denn, diese wurden von Aquatising zuvor schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.

24. Unmöglichkeit
Wird Aquatising die Ausführung des Vertrages ohne eigenes Verschulden unmöglich, so ist Aquatising berechtigt,vom Vertrag zurückzutreten oder die Einhaltung einer oder mehrerer Vertragspflichten aufzuschieben, Aquatising ist in einem solchen Fall dem Auftraggeber nicht zum Schadenersatz, welcher Art auch immer, verpflichtet.

25. Mittlerprovision
Aquatising räumt allen Auftraggebern, die gewerberechtliche Werbungsmittler sind, für die Erteilung von Werbeaufträgen eine einheitliche Mittlerprovision im Ausmaß von 15% des Nettoankündigungsentgeltes ein. Untergewerberechtlich berechtigten Werbungsmittlern sind alle jene Werbungsmittler zu verstehen, die einem entsprechenden Kundenstock von werbungstreibenden Firmen nicht nur als sogenannte "Hausagentur" einer Einzelfirma zur Verfügung stehen. Mittlerprovisionen an Werbungsmittler werden unter der Bedingung gewährt, dass diese daraus ihre Kosten decken. Ist dies nicht der Fall ( wird z.B. ein Teil der Mittlerprovision an den Werbekunden weitergegeben), behält sich Aquatising eine entsprechende Kürzung der Mittlerprovision vor. Bemessungsgrundlage dieses Mittlerrabatts ist der um einen allfälligen Mengenrabatt verminderte Werbepreis.

26. Vergebührung des Vertrages
Eine eventuell gesetzlich vorgeschriebene Vergebührung des Vertrages geht Zulasten des Auftraggebers.

27. Abgaben und Steuern
Insbesondere die Werbeabgabe und die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind der Aquatising gleichzeitig mit dem Werbepreis zu bezahlen. Aquatising ist jedenfalls berechtigt, die Werbeabgabe bzw. Umsatzsteuer vom Auftraggeber vor Ihrer Abfuhr an die Finanzbehörde einzuziehen. Auch die zu einem späteren Zeitpunkt durch Abgabenbescheid vorgeschriebene Werbeabgabe oder Umsatzsteuer ist bei Fälligstellung durch Aquatising (In Form einer Rechnung) diesem gegen nachträgliche Verrechnung zu akontieren.

28. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt Innsbruck als vereinbart Für alle von Aquatising abgeschlossenen und abzuschließenden Vereinbarungen gilt österreichisches Recht ungeachtet der Nationalität des Auftraggebers.

29. Geltung
Die Geschäftsbedingungen gelten bis auf Widerruf durch Aquatising. Der Auftraggeber anerkennt deren Geltung jedenfalls durch die Ermöglichung der Durchführung des Auftrages.


Druckfehler vorbehalten Stand: November 2004